Wir suchen für den Raum Zeven und Heeslingen ab sofort qualifizierte Schulassistenzen.
Unsere Schulassistenzen begleiten Kinder mit Förderbedarf durch den gesamten Schulalltag an Regel- und Förderschulen. Die Assistenzen sind keine Lehrkräfte – ihre Unterstützung liegt im sozialen und emotionalen Bereich. Sie übernehmen sowohl Pflegehilfe als auch Hilfestellung im Unterricht. Durch die Assistenz können die Kinder am Unterricht aktiv teilnehmen und sich in die Klassengemeinschaft integrieren.
Wir passen zu DIR, weil DU:
- als Mensch im Mittelpunkt stehst
- Dich innerhalb der Arbeitszeit weiterentwickeln und fortbilden kannst
- bei uns 30 Tage Urlaub hast
- den 24.12. + 31.12. immer als ganzen Feiertag bekommst
- Fahrradleasing und Firmenfitness nutzen kannst
- in Anlehnung an TVöD - VKA bezahlt wirst
- freiwillige Jahressonderzahlung erhältst
- eine arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge erhältst
- einen unbefristeten Anstellungsvertrag erhältst
Wir suchen DICH, weil DU:
- eine abgeschlossene Ausbildung als Heilerziehungspfleger:in, Erzieher:in, Ergotherapeut:in, Altenpfleger:in, Gesundheits- und Krankenpfleger:in oder eine ähnliche Qualifikation mitbringst
- Erfahrung im Bereich Autismus gesammelt hast
- reflektiert auftrittst und handelst
- Empathie und Erfahrungen in Umgang mit Kindern und Jugendlichen mitbringst
- psychische Belastbarkeit besitzt
- Teamfähigkeit und Verlässlichkeit für Dich selbstverständlich sind
Dein Aufgabenbereich passt zu DIR, weil DU:
- unsere:n Schüler:in im Unterricht und den Pausen begleitest und unterstützt
- Hilfe bei der Strukturierung während des Schulalltags bietest
- seine/ ihre Konzentrationsfähigkeit und Frustrationstoleranz förderst
- seine/ ihre Konfliktfähigkeit förderst
- sein/ ihr Regelverständnis und die Regelakzeptanz förderst
- beim Aufbau von Sozialkontakten und Integration in den Klassenverbund unterstützt
- beim Umgang mit Lehrkräften und Schulsozialarbeiter:innen unterstützt
Hinweis: Für die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven gGmbH gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach §20 (Masernschutzimpfung) des Infektionsschutzgesetzes. Wir dürfen daher nur Mitarbeiter:innen beschäftigen, die uns einen vollständigen Impfschutz nachweisen können.